Arbeitszeitkonto und Minusstunden
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Zeitguthaben des Arbeitnehmers auf seinem Arbeitszeitkonto vom Arbeitgeber nur dann mit Minusstunden verrechnet werden darf, wenn diese Verrechnungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart wurde (Az. 5 AZR 676/11).