Betrunken in der Arbeit – Kündigungsgrund?
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein nicht auf Alkoholabhängigkeit beruhender Alkoholmissbrauch im Betrieb an sich geeignet ist, eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Das heißt im Umkehrschluss: Grundsätzlich begründet Alkoholkonsum nicht automatisch eine außerordentliche Kündigung.
Damit ist in der Regel vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung, die den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweist und vor den Konsequenzen eines weiteren Verstoßes warnt, erforderlich.
In diesem Sinne wünschen wir allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern einen schönen Wiesn-Ausklang!