Erbschaft- und Schenkungssteuer – die wichtigste Frage bleibt: welches Recht gilt?
Der Countdown läuft – besonders für den Mittelstand!
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Dezember 2014 das ErbStG für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 aufgetragen.
Eine Einigung ist hierbei nicht in Sicht. Wenngleich bereits Änderungen im Regierungsentwurf vom 8. Juli 2015 vorgenommen wurden, so bleiben darin doch erhebliche unternehmensfeindliche Ansätze bestehen. Dies ist nicht nur für Unternehmer und Gesellschafter ein wirtschaftliches Risiko, sondern auch für den Bestand der Unternehmen selbst und damit die Arbeitsplätze aller Beschäftigten. Daran hat auch der Kompromissvorschlag der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden vom 11. Februar 2016 der Regierungsparteien und der Koalitionsgipfel vom 6. April 2016 nichts geändert.
Es bleibt also Handlungsbedarf für Unternehmer – am besten vor dem 30. Juni 2016!
Bisher traf beispielsweise den kleineren Mittelstand mit bis zu 20 Beschäftigten die sogenannte Lohnsummengrenze nicht. Diese Lohnsummenkontrolle soll nach dem Entwurf nun aber bereits Unternehmen mit mehr als 3 Beschäftigten treffen. Damit werden von der Lohnsummenkontrolle sämtliche Betriebe mit zwischen 4 und 20 Beschäftigten erfasst, die hiervon bisher gar nicht betroffen waren.
Der Weg, zu prüfen, ob – ungeachtet der Begrifflichkeit – begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt, das dann auch begünstigtes Vermögen wird, produziert weiteres Konfliktpotenzial. Gerade in Regionen mit hohen Immobilienwerten wie bei uns können zusätzliche Risiken im Regierungsentwurf in unbenutzten Grundstücken – beispielsweise in für eine Betriebserweiterung vorgehaltenen Grundstücken – entstehen, die plötzlich nach einer Änderung gemäß dem Regierungsentwurf zu Verwaltungsvermögen würden und damit, bei hohen Marktwerten wie derzeit die gesamte Begünstigung von Unternehmen gefährden.
Auch Schulden werden nicht danach zugeordnet, aus welchen wirtschaftlichen Gründen diese entstanden sind, sondern nur hinsichtlich ihres Verhältnisses zum begünstigten bzw. nichtbegünstigten Vermögen. Aus unternehmerischer Sicht ist dies nicht nachvollziehbar.
Die Änderungspläne und weiteren Fragen wurden bereits in vielen Publikationen dargestellt und werden aktuell weiter diskutiert.
Unbeantwortet bleibt die Folge der Uneinigkeit. Was gilt nach dem 30.06.2016?
Es ist nicht davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt ein neues ErbStG in Kraft sein wird. Gilt das bisherige ErbStG also weiter? Gilt das Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz ohne Verschonungsregelungen weiter? Ist ab dem 1. Juli 2016 die Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer abgeschafft? Seit einem Interview eines Sprechers des Bundesverfassungsgerichts in der FAZ kann davon ausgegangen werden, dass das ErbStG erst einmal weiterhin gilt. Üblicherweise trifft das Bundesverfassungsgericht Äußerungen gegenüber der Presse nur nach Rückversicherung beim zuständigen Senat, sodass dies nun als gesichert gelten dürfte.
Eine Entwarnung ist dies jedoch nicht! Es besteht ein erhebliches Risiko, dass eine nach dem 1. Juli 2016 dann doch verabschiedete Neuregelung mit einer Rückwirkung auf den 1. Juli 2016 gelten könnte. Sollte der Gesetzgeber tatsächlich hiervon Gebrauch machen, besteht aus unternehmerischer Sicht zwischen dem 1. Juli 2016 und einer Einigung ein als existenziell zu bezeichnendes Risiko.
Dieses Risiko kann aus heutiger Sicht nur mit einer noch möglichen Gestaltung und Umsetzung bis zum 30. Juni 2016 vermieden werden.
Gestaltungen nach dem 30. Juni 2016 werden wir mit zusätzlichen vorsorglichen Regelungen versehen müssen, die dann je nach Form der neuen Rechtslage greifen. Wir bereiten unsere Mandanten darauf vor, jedoch ist das gesetzgeberische Zaudern nicht zu entschuldigen, den rechtsuchenden Bürger – Unternehmen mit Ihren Beschäftigten – solchen Rechtsunsicherheiten auszusetzen.