Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei Verkehrsunfall

Wer als Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat und auf der Fahrt von der Wohnung zum Einsatzort mit seinem Privatauto verunglückt, hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz seines Schadens, wenn er sein Auto nutzen musste, um rechtzeitig zum Einsatzort zu kommen.

Dies gilt nur in dem Umfang, den der Arbeitgeber hinzunehmen hätte, wenn der Arbeitnehmer mit einem Dienstfahrzeug verunglückt wäre (Bundesarbeitsgericht Az. 8 AZR 102/10).

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