Erwerbstätigkeit während der Elternzeit in Teilzeit
Auch während der Elternzeit können Arbeitnehmer einer Erwerbstätigkeit in Teilzeit nachgehen. In Betracht kommen eine Teilzeitarbeit beim alten Arbeitgeber und eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber.
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Gleiches gilt für selbständige Tätigkeit. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Dringende betriebliche Gründe spielen auch dann eine Rolle, wenn ein bisher in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer während der Elternzeit beim alten Arbeitgeber einer Erwerbstätigkeit in Teilzeit nachgehen will. Stehen dem dringende betriebliche Gründe entgegen, kann der Antrag abgelehnt werden.
Dies ist in der Praxis häufig mit einer pauschalen Begründung der Fall. Tatsächlich ist die Hürde für entgegenstehende dringende betriebliche Gründe aber hoch. Wir empfehlen daher Arbeitnehmern, deren Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit abgelehnt wurde, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung stets anwaltlich überprüfen zu lassen.