Gesellschaftsrecht und Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) – welches Recht ist anwendbar
Seit dem 17.08.2015 sind die Regelungen Verordnung der Europäischen Union vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses in Kraft. Die Ersten Entscheidungen sind zwischenzeitlich ergangen, doch zahlreiche „eigentlich interessante“ Fragen hat bisher erst die Literatur entdeckt.
Auch die Popularität lässt zu wünschen übrig, so haben die meisten Deutschen noch nicht „bemerkt“, dass das Recht, nach dem sie beerbt werden, nicht mehr automatisch von Ihrer Staatsangehörigkeit abhängig ist sondern von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Eine besondere Frage stellt sich auch bei der Involvierung von Unternehmen.
Schon nach deutschem Recht stellt sich bei widerstreitenden Regelungen die – meist beantwortete – Frage, ob Erbrecht oder Gesellschaftsrecht im Falle von Widersprüchen wegen missglückter oder gar nicht erfolgter Gestaltungen vorgeht.
Bei Auslandsbeziehungen wird jedoch häufig nicht berücksichtigt, ob das Erbstatut mit dem Gesellschaftsrechtsstatut im Gleichlauf ist. Dies kann – auch bei zunächst vorhandenem – Gleichlauf dadurch zum Problem werden, dass ein Gesellschafter seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Land der Gesellschaft wegverlagert.
Eine Hilfestellung findet sich in Art. 1 Abs. 2 h) der EuErbVO / VO (EU) Nr. 650/2012. Danach nimmt die EuErbVO Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen aus der Verordnung aus. Das Gesellschaftsstatut wird somit weiter nach nationalem (!) internationalem Privatrecht (IPR) zu beurteilen sein.
Für deutsche Gesellschaften kann dies somit dazu führen, dass zwar die Frage des Bestehens eines Geschäftsanteils und die Frage, ob dieser vererblich ist, sich nach deutschem Recht bestimmt, während sich die Rechtsnachfolge in diesen Geschäftsanteil nach dem Erbstatut eines anderen Landes gemäß Art. 23 Abs. 2 e) EuErbVO bestimmen kann.
Besondere Relevanz erhält diese Frage bei uns im wirtschaftlich starken Raum Rosenheim und der Chiemsee-Region mit der Nähe zu Kufstein, Salzburg und Österreich insgesamt auch bei Grenzpendlern, hier schon mit der Frage, was überhaupt ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der EuErbVO ist. Ein Zurückziehen darauf, dies gelte nur für die „Mallorca-Rentner“ darf nicht geschehen.
Diese Fragestellungen müssen für Unternehmer und Unternehmen geklärt und gestaltet werden, um Rechtsunsicherheiten und Existenzgefährdungen im Nachlassfall zu vermeiden.