Wiesn-Zeit: Bewirtungskosten als Betriebsausgaben
Geschäftliche Besprechungen auf der Wiesn – dem Rosenheimer Herbstfest oder danach dem Oktoberfest – bieten sich an. Doch wie sind solche Bewirtungen steuerlich abziehbar?
Sie sind als Unternehmer steuerpflichtig und erzielen Gewinneinkünfte, so ist eine Bewirtung dann geschäftlich veranlasst, wenn die Bewirtung Personen betrifft, zu denen geschäftliche Beziehungen bestehen oder aufgebaut werden sollen. Das gilt natürlich nicht nur auf der Wiesn!
Bewirtungskosten sind dann die Aufwendungen für Speisen, Getränke oder sonstige Genussmittel, aber auch beispielsweise Trinkgelder. Dies beschränkt sich nicht auf die Kosten für die bewirteten Geschäftsfreunde, sondern erfasst auch Sie als teilnehmenden Unternehmer und Ihre an der Bewirtung teilnehmenden Mitarbeiter.
Beachten Sie aber, dass diese Kosten einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, da dies die Finanzverwaltung nach Ihrem Einzelfall und dem in Ihrer Branche Üblichen beurteilt.
Von den angemessenen Kosten dürfen dann 70% als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die übrigen 30% mindern den Gewinn nicht.
Vergessen Sie nicht, dass Sie zum Nachweis der Höhe und betrieblichen Veranlassung folgende schriftliche Angaben machen müssen:
- Ort und Tag der Bewirtung,
- konkreter Anlass der Bewirtung,
- alle Teilnehmer der Bewirtung,
- Höhe der Aufwendungen.
Diese Voraussetzungen werden Sie auch bei Einladungen auf dem Rosenheimer Herbstfest wie dem Oktoberfest einhalten können.
Für die Umsatzsteuer wird das schwieriger, da Sie einen Beleg, der die Anforderungen einer Rechnung im Sinne des UStG erfüllt, benötigen. Dann gilt bei der Umsatzsteuer aber nicht einmal die Begrenzung auf 70%,sondern Sie können die gesamte Umsatzsteuer auf die angemessenen Kosten als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten. Am besten stimmen Sie mit Ihrer Bedienung eine Sammelrechnung bereits vor der ersten Maß ab.
Auf eine schöne und erfolgreiche Wiesn – ob auf dem Rosenheimer Herbstfest oder dem Oktoberfest!