Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Juni 2015 entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.
Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, geht damit dem Rückzahlungsanspruch des Bestellers vor.
Schwarzarbeit lohnt sich also vor diesem Hintergrund für den Besteller in zweierlei Hinsicht nicht.
Neben der Verwirklichung von Straftatbeständen ist er auch bei mangelhafter Werkleistung schutzlos.
Setzen Sie sich hier also nicht einem unnötigen Gefahrenpotential aus!